Dschabir Ibn `Abdullah, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „In seiner Rechtsprechung erkannte der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, das Vorkaufsrecht an, solange dabei keine
Teilung stattfand. Wenn aber bereits Grenzen gezogen und Wege geebnet worden waren, so war das Vorkaufsrecht nicht anzuwenden.“
[Sahih Al-Bucharyy Nr. 2257]
`A´ischa Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete: „Ich fragte: „O Gesandter Allahs, ich habe zwei Nachbarn. Wem von den beiden soll ich das Geschenk geben?“ Und er antwortete: „Demjenigen, dessen
Tür zu dir am nächsten ist.“
[Sahih Al-Bucharyy Nr. 2259]